JUNGE ALTERNATIVE NIEDERSACHSEN

Beschlossen auf dem Gründungskongess am 24. April 2021 in Hannover. Letzte Änderung auf dem Landeskongress am 25. Februar 2023 in Uchte.

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Junge Alternative für Deutschland – Landesverband Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet „JA Niedersachsen“.

(2) Der Verein ist ein Landesverband der Jungen Alternative für Deutschland.

(3) Der Sitz des Vereins ist die Geschäftsstelle. Solange keine Geschäftsstelle vorhanden ist, entspricht er dem Wohnsitz seines Vorsitzenden.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Förderung von politischer Bildung und Teilhabe.

§ 3 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein wird nach den Bestimmungen der Bundessatzung der Jungen Alternative für Deutschland erworben und beendet.

§ 4 – Kreis- und Bezirksverbände

(1) Der Landesverband Niedersachsen ist entsprechend der der Bestimmungen der Bundessatzung unmittelbar eingegliedert in die Junge Alternative für Deutschland.

(2) Soweit die praktischen Voraussetzungen gegeben sind, und es der Erfüllung ihres Auftrages zuträglich erscheint, strebt der Landesverband die Gründung entsprechender Untergliederungen an. Die Gründung dieser Untergliederungen obliegt dem Landesvorstand.

(3) Untergliederungen werden in Form von Kreis- bzw. Bezirksverbänden verfasst. Diese Verbände umfassen die Grenzen eines oder mehrerer Landkreise bzw. kreisfreie Stadt(Kreisverband) oder die Grenzen eines der ehemaligen Regierungsbezirke des Landes Niedersachsen (Bezirksverband).

(4) Kreis- und Bezirksverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie; ihre Satzungen dürfen der Landes- oder Bundessatzung jedoch nicht widersprechen.

(5) Bis zur Gründung des jeweiligen Kreis- und Bezirksverbands kann der Landesvorstand Kreis- oder Bezirksbeauftragte ernennen, die den Aufbau der Jungen Alternative vor Ortkoordinieren.

(6) Der Landesvorstand kann Kreis- und Bezirksverbände auflösen, wenn diese dauerhaftinaktiv sind. Als dauerhaft inaktiv gelten sie insbesondere dann, wenn ihr Vorstand länger als drei Monate nicht satzungsgerecht zusammengesetzt ist oder länger als zwölf Monate keine Mitgliederversammlung einberufen wurde. Dem Vorstand des betroffenen Kreis- oder Bezirksverbandes ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Der Landesvorstand kann Kreis- und Bezirksverbänden Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen kein Kreisverband existiert, zur Betreuung zuteilen. Diese zugeteilten Gebiete sind bis zur Gründung eines eigenständigen Kreisverbandes Teil des betreuenden Kreis- oder Bezirksverbandes.

(8) Der Landesvorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes dessen Zuteilung in einen anderen Kreis- oder Bezirksverband vornehmen.

§ 5 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Landeskongress und der Landesvorstand.

(2) Der Landesvorstand kann weitere organisatorische Gremien beschließen. Insbesondere solche, die sich mit programmatischer und politischer Ausrichtung, Satzungsfragen oder der Planung von Veranstaltungen befassen.

§ 6 – Landeskongress

(1) Der Landeskongress ist das oberste Vereinsorgan. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Landesvorstands, die Entlastung des Landesvorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie die Wahl der Kassenprüfer, die Wahl des Landesschiedsgerichts, die Änderung oder Ergänzung der Satzung, der Erlass von Landesordnungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Es findet jährlich ein ordentlicher Landeskongress statt.

(3) Ein außerordentlicher Landeskongress ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder mindestens fünf Kreis- oder Bezirksverbände dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangen.

(4) Die Einberufung zu einem ordentlichen Landeskongress erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Für außerordentliche Versammlungen beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. Der Einladungstext gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn er an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.

(5) Der Landeskongress ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig.

(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt und wählbarsind nur Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(8) Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landeskongresses in Textform beim Vorstand eingegangen ist. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungsanträge den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung im Wortlaut zu übermitteln.

(9) Über Landeskongresse ist eine vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 7 – Landesvorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Beisitzern. Für den Landesvorstand sind nur Mitglieder der Partei Alternative für Deutschland wählbar. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(2) Die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer wird vor der Wahl durch den Landeskongress beschlossen.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch den Landeskongress auf zwei Jahre. Der Vorstandbleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstandgewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen des Landesvorstandes zählt die Stimme desLandesvorsitzenden mit doppelter Gewichtung.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder der Partei Alternative für Deutschlandendet auch das Amt als Vorstand.

(6) Der Landeskongress kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstands eines Amtes entheben, indem es neue Vorstandsmitglieder oder einen neuen Vorstandwählt. Der Antrag auf Amtsenthebung muss mindestens 14 Tage vor dem Landeskongress in Textform und begründet an den Vorstand gerichtet werden. Es gilt der Poststempel respektive bei persönlicher Überstellung der Zugang. Amtsenthebungsanträge müssen aufdie Tagesordnung gesetzt werden.

(7) Eine Amtsenthebung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer eines Landeskongresses.

(8) Der Landesvorstand hat sich einen Geschäftsverteilungsplan (GVP) und eine Geschäftsordnung (GO) zu geben. Der Geschäftsverteilungsplan ist den Mitgliedern der Jungen Alternative Niedersachsen bekanntzugeben.

§ 8 – Mitgliederentscheid

(1) In wichtigen politischen Fragen wird auf Verlangen des Landesvorstands, mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder von mindestens fünf Kreis- oder Bezirksverbänden einMitgliederentscheid durchgeführt.

(2) Mitgliederentscheide stehen Beschlüssen des Landeskongresses gleich und können nur durch den Landeskongress mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmenaufgehoben werden.

(3) Antrag und Begründung sind den Mitgliedern durch den Landesvorstand innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Der Landesvorstand kann einen Gegenvorschlag unterbreiten.

(4) Die Abstimmung kann per Post oder durch geeignete elektronische Verfahren stattfinden.

§ 9 – Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Vorschlag des Landesvorstandes entscheidet der Landeskongress über die Verleihung des Titels „Ehrenmitglied der JA Niedersachsen“ an Freunde und Förderer des Landesverbandes.

(2) Das Ehrenmitglied muss einen jährlichen Mindestbetrag von 500 € an die JA Niedersachsen spenden.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Rücktritt von dieser oder Abwahl durch den Landeskongress. Sie endet nicht durch den Tod des Ehrenmitgliedes.

(4) Mit der Ehrenmitgliedschaft in der JA Niedersachsen werden keine Mitgliedsrechte in der JA Niedersachsen oder dem Bundesverband der JA erworben.

(5) Ehrenmitglieder haben auf Landeskongressen Sitz- und Rederecht. Stimmrecht haben Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie gleichzeitig auch reguläres Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland – Landesverband Niedersachsen sind. Sie können zu weiterenVeranstaltungen als Gäste eingeladen werden.

§ 10 – Kassenprüfung

(1) Der Landeskongress wählt für die Dauer der Amtszeit des Landesvorstands mindestens zwei Kassenprüfer.

(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstands sein.

(3) Den Kassenprüfern ist jederzeit Zugang zu den Unterlagen zu gewähren. Dies umfasstauch die Unterlagen der Kreis- und Bezirksverbände.

§ 11 – Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 – Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur auf einem besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Landeskongress mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Jungen Alternative für Deutschland zwecks Neugründung eines Landesverbands der Jungen Alternative fürDeutschland in Niedersachsen.

§ 13 – Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§ 14 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschluss durch die Gründungsversammlung der Jungen Alternative für Deutschland – Landesverband Niedersachsen in Kraft.

UCHTE, DEN 25. FEBRUAR. 2023