Satzung der Jungen Alternative für Deutschland

Landesverband Niedersachen

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein fuhrt den Namen Junge Alternative für Deutschland — Landesverband Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet ,JA Niedersachsen”.
(2) Der Verein ist ein Landesverband der Jungen Alternative für Deutschland.
(3) Der Sitz des Vereins ist: Alternative fur Deutschland — Landesverband Niedersachsen, Am Brabrinke 14 (Haus 11), 30519 Hannover
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung von politischer Bildung und Teilhabe.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird nach den Bestimmungen der Bundessatzung der Jungen Alternative für Deutschland erworben und beendet.
§ 4 Kreis- und Bezirksverbande
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Bezirksverbände. Kreis- und Bezirksverbände umfassen das Gebiet eines oder mehrerer Landkreise oder einer kreisfreien Stadt. Es obliegt dem Landesvorstand Kreis- und Bezirksverbände zu gründen.
(2) Kreis- und Bezirksverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie; ihre Satzungen dürfen der Landes- oder Bundessatzung jedoch nicht widersprechen.
(3) Bis zur Gründung des jeweiligen Kreis- und Bezirksverbands kann der Landesvorstand Kreis- oder Bezirksbeauftragte ernennen, die den Aufbau der Jungen Alternative vor Ort koordinieren.
(4) Der Landesvorstand kann Kreis- und Bezirksverbande auflösen, wenn diese dauerhaft inaktiv sind. Als dauerhaft inaktiv gelten sie insbesondere dann, wenn ihr Vorstand langer als drei Monate nicht satzungsgerecht zusammengesetzt ist oder langer als zwölf Monate keine Mitgliederversammlung einberufen wurde. Dem Vorstand des betroffenen Kreis- oder Bezirksverbandes ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Landesvorstand kann Kreis- und Bezirksverbänden Landkreise oder kreisfreie Stadte, in denen kein Kreisverband existiert, zur Betreuung zuteilen. Diese zugeteilten Gebiete sind bis zur Grindung eines eigenstandigen Kreisverbandes Teil des betreuenden Kreis- oder Bezirksverbandes.
(6) Der Landesvorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes dessen Zuteilung in einen anderen Kreis- oder Bezirksverband vornehmen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Landeskongress und der Landesvorstand.
(2) Der Landesvorstand kann weitere organisatorische Gremien beschlieBen. Insbesondere solche, die sich mit programmatischer und politischer Ausrichtung, Satzungsfragen oder der Planung von Veranstaltungen befassen.
§ 6 Landeskongress
(1) Der Landeskongress ist das oberste Vereinsorgan. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Landesvorstands, die Entlastung des Landesvorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie die Wahl der Kassenprüfer, die Wahl des Landesschiedsgerichts, die Änderung oder Ergänzung der Satzung, der Erlass von Landesordnungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Es findet jahrlich ein ordentlicher Landeskongress statt.
(3) Ein außerordentlicher Landeskongress ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder mindestens fünf Kreis- oder Bezirksverbände dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangen.
(4) Die Einberufung zu einem ordentlichen Landeskongress erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Für außerordentliche Versammlungen betragt die Ladungsfrist eine Woche. Der Einladungstext gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn er an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
(5) Der Landeskongress ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig.
(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt und wahlbar sind nur Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(8) Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfach Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über einen
Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landeskongresses in Textform beim Vorstand eingegangen ist. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungsantrage den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung im Wortlaut zu übermitteln.
(9) Uber Landeskongresse ist eine vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Beisitzern. Für den Landesvorstand sind nur Mitglieder der Partei Alternative für Deutschland wählbar. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(2) Die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer wird vor der Wahl durch den Landeskongress beschlossen.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch den Landeskongress auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen des Landesvorstandes zählt die Stimme des Landesvorsitzenden mit doppelter Gewichtung.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder der Partei Alternative für Deutschland endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Der Landeskongress kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand seines Amtes entheben, indem es neue Vorstandsmitglieder oder einen neuen Vorstand wählt. Der Antrag auf Amtsenthebung muss mindestens 14 Tage vor dem Landeskongress in Textform und begründet an den
Vorstand gerichtet werden. Es gilt der Poststempel respektive bei persönlicher Überstellung der Zugang. Amtsenthebungsanträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(7) Eine Amtsenthebung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer eines Landeskongresses.
(8) Der Landesvorstand hat sich einen Geschäftsverteilungsplan (GVP) und eine Geschäftsordnung (GO) zu geben. Der Geschäftsverteilungsplan ist den Mitgliedern der Jungen Alternative Niedersachsen bekanntzugeben.
§ 8 Mitgliederentscheid
(1) In wichtigen politischen Fragen wird auf Verlangen des Landesvorstands, mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder von mindestens fünf Kreis- oder Bezirksverbanden ein Mitgliederentscheid durchgeführt.
(2) Mitgliederentscheide stehen Beschlüssen des Landeskongresses gleich und können nur durch den Landeskongress mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aufgehoben werden.
(3) Antrag und Begründung sind den Mitgliedern durch den Landesvorstand innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Der Landesvorstand kann einen Gegenvorschlag unterbreiten.
(4) Die Abstimmung kann per Post oder durch geeignete elektronische Verfahren stattfinden.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Landesvorstandes entscheidet der Landeskongress über die Verleihung des Titels „Ehrenmitglied der JA Niedersachsen“ an Freunde und Förderer des Landesverbandes.
(2) Das Ehrenmitglied muss einen jährlichen Mindestbetrag von 500 € an die JA Niedersachsen spenden.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Rücktritt von dieser oder Abwahl durch den Landeskongress. Sie endet nicht durch den Tod des Ehrenmitgliedes.
(4) Mit der Ehrenmitgliedschaft in der JA Niedersachsen werden keine Mitgliedsrechte in der JA Niedersachsen oder dem Bundesverband der JA erworben.
(5) Ehrenmitglieder haben auf Landeskongressen Sitz- und Rederecht. Stimmrecht haben Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie gleichzeitig auch reguläres Mitglied der Jungen Alternative Niedersachsen sind. Sie können zu weiteren Veranstaltungen als Gäste eingeladen werden.
§10 Kassenprüfung
(1) Der Landeskongress wählt für die Dauer der Amtszeit des Landesvorstands mindestens zwei Kassenprüfer.
(2) Kassenprufer dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstands sein.
(3) Den Kassenprüfern ist jederzeit Zugang zu den Unterlagen zu gewähren. Dies umfasst auch die Unterlagen der Kreis- und Bezirksverbände.
§11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur auf einem besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Landeskongress mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Jungen Alternative für Deutschland zwecks Neugründung eines Landesverbands der Jungen Alternative für Deutschland in Niedersachsen.
§13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
§14. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschluss durch die
Gründungsversammlung der Jungen Alternative für
Deutschland — Landesverband Niedersachsen in Kraft.

Hannover, den 24. April 2021.

Der Vorstand